Überprüfung des Umtauschverhältnisses im Rahmen der Verschmelzung
Die S&T AG erhielt heute die Mitteilung des Landesgerichts Linz, dass für die am 12.12.2012 im Firmenbuch der S&T AG eingetragene Verschmelzung der S&T System Integration & Technology Distribution AG auf die damalige Quanmax AG, nunmehr S&T AG, ein Gutachten des Gremiums gemäß § 225g AktG zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses eingeholt wird.
Der Umtausch der früheren S&T System Integration & Technology Distribution AG-Aktien in damalige Quanmax AG-Aktien war im Umtauschverhältnis 200 : 259 erfolgt. Einzelne Aktionäre hatten eine Überprüfung des Umtauschverhältnisses beantragt. Die S&T AG hatte gegenüber dem Gericht mit Schreiben vom 23.4.2013 entsprechend Stellung bezogen. Im Zuge der gesetzlichen Regelung wurde nunmehr den Antragstellern sowie dem nach § 225f AktG zur Wahrung der Rechte jener Aktionäre, die keinen Antrag auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses gestellt haben, bestellten Vertreter eine Frist zur Äußerung eingeräumt. Nach Ablauf dieser Frist wird gemäß §225g AktG ein Gutachten des gerichtlich bestellten Gremiums zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses eingeholt werden.