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Support kontaktierenREACH steht für die Registration, Evaluation, Authorization of Chemicals. Es handelt sich dabei um eine neue EU-Chemikalienverordnung.
Hersteller von Stoffen, Importeure von Stoffen als solche oder von Stoffen in Zubereitungen in die Europäische Gemeinschaft (EG) und den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) müssen diese Stoffe bei der Europäischen Chemikalienagentur ab 1. Juni 2008 registrieren, sofern sie in Mengen von wenigstens 1 t/a hergestellt oder importiert werden und es sich nicht um Stoffe handelt, die von der Registrierpflicht ausgenommen sind. Sog. "Phase-in-Stoffe", dies sind z. B. Stoffe, die im Altstoffverzeichnis EINECS aufgeführt sind, können in der Zeit vom 1. Juni 2008 bis 1. Dezember 2008 vorregistriert werden. Vorregistrierte Stoffe müssen in Abhängigkeit von der Herstell-/Importmenge erst zu späteren Zeitpunkten registriert werden.
Lieferanten von Stoffen und Zubereitungen müssen entweder ein Sicherheitsdatenblatt (Artikel 31) oder eine Sicherheitsinformation (Artikel 32) dem Abnehmer zur Verfügung stellen. In bestimmten Fällen wird das Sicherheitsdatenblatt durch eine Anlage mit einschlägigen Expositionsszenarien ergänzt ("erweitertes Sicherheitsdatenblatt").
Hersteller und Importeure von Erzeugnissen, die einen Stoff der sog. "Kandidatenliste" zu mehr als 0,1 Masse-% je Erzeugnis enthalten, müssen an die professionellen Abnehmer und an Verbraucher nach Aufforderung für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichende Informationen, mindestens aber den Namen des Stoffes zur Verfügung stellen. Ist der Stoff zudem zu mehr als 1 t/a in allen diesen Erzeugnissen enthalten, muss eine Mitteilung an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) erfolgen, jedoch frühestens ab dem 1. Juni 2011.
Verwender von Chemikalien (Stoffe und Zubereitungen), sog. "nach geschaltete Anwender", müssen ab 1. Juni 2008 zusätzliche Pflichten erfüllen, jedoch erst nach Erhalt eines erweiterten Sicherheitsdatenblattes. Nachgeschaltete Anwender können zur Unterstützung den Herstellern von Stoffen und den Importeuren von Stoffen und Zubereitung zweckdienliche Informationen für die Registrierung bereitstellen.
Quelle : Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 , Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Kontron wird seinen Kunden zeitnah die erforderlichen Informationen gemäß Artikel 33 zur Verfügung stellen, wie in Nr. 3 u. 4 “Regulation Details” beschrieben.
Wir führen die notwendige Kommunikation mit unseren Chemikalienlieferanten, um möglichst die Weiterbelieferung mit den für uns notwendigen Chemikalien sicherzustellen.
Ihr Kontron Vertrieb ist Ihnen gern behilflich, wenn Sie eine Bestätigung für REACH benötigen!