Präambel
Für das Vertragsverhältnis zwischen Lieferant/Auftragnehmer (im folgenden Lieferant / Kontron) und dem Besteller / Auftraggeber (im folgenden Kunde) gelten die nachfolgenden Bedingungen; sie finden auch Anwendung auf weitere Lieferungen oder Leistungen. Diese Bedingungen gelten gegenüber einem Unternehmer (§ 310 Abs. 1,14 BGB), nicht jedoch gegenüber einem Verbraucher.
§ 1 Allgemeines
Abweichende Bedingungen des Kunden, die Kontron nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn Kontron ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Es gelten ausschließlich die AGB von Kontron.
Es gilt (insb. für Einbeziehung und Auslegung dieser Bedingungen und für Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte) ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der kollisionsrechtlichen Normen des EGBGB ist ausgeschlossen.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Regelwerks oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz von Kontron.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist München. Im Falle funktioneller Zuständigkeit des Landgerichts wird die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts München II vereinbart.
§2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
Vertragsangebote von Kontron sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Kontron die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt.
Technische und konstruktive handelsübliche Änderungen des Leistungsumfangs (insb. der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart) bleiben vorbehalten, soweit sie den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchsfähigkeit der Leistung nicht berühren. Der Kunde wird sich darüber hinaus mit weitergehenden Änderungsvorschlägen von Kontron einverstanden erklären, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. Verbesserungen der Produkte sind zulässig, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von Kontron zumutbar sind. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern Kontron sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
Kostenvoranschläge, Zeichnungen und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum von Kontron. Urheberrechtliche Verwertungsrechte stehen allein Kontron zu.
§3 Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten netto FCA Kaufbeuren, Sudetenstraße 7, Incoterms®2010, FCA Augsburg, Lise-Meitner-Str. 3, Incoterms®2010, FCA Eching, Oskar-von-Miller-Str. 1, 85386 Eching Incoterms®2010, FCA Roding, Werner-von-Siemens- Str. 1-3 Incoterms®2010 oder FCA Deggendorf, Brunnwiesenstr. 14, Incoterms®2010 ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Hinzu kommt die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungsstellung. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn Kontron kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.
Für Lieferungen unter € 2.000,- bleibt Versand per Nachnahme vorbehalten.
Liegen zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass Kontron die Lieferverzögerung zu vertreten hat, kann Kontron den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die vom Verkaäufer zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Preis um mehr als 40%, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Berücksichtigt Kontron Änderungswünsche des Kunden, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt.
Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist kann Kontron unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen nach §§ 288 Abs. 2, 247 BGB verlangen.
Unvorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren berechtigen Kontron zu einer dementsprechenden Preisanpassung.
§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§5 Lieferfrist, Verzug, Unmöglichkeit
Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich. Sie verlängern sich angemessen, wenn der Kunde seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die nicht im Willen von Kontron stehen, z.B. höhere Gewalt (Feuer, Naturkatastrophen), Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel sowie Verzögerungen aufgrund fehlender Genehmigungen des Auswärtigen Amtes oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle etc, obwohl Kontron ordnungsgemäße Vorsorge gegen den Eintritt derartiger Hindernisse getroffen hat. Auch vom Kunden veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
Soweit dem Kunden zumutbar, sind Teillieferungen zulässig. Bei Dauerlieferverträgen gilt jede Teillieferung als selbständige Leistung.
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Verzögerungen wird Kontron dem Kunden mitteilen. Sofern Kontron von seinen Zulieferern nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird und dies nicht zu vertreten hat, verschiebt sich die Leistungszeit um einen entsprechenden Zeitraum. Wahlweise kann Kontron in diesem Fall hinsichtlich der nicht gelieferten Sachen den Rücktritt vom Vertrag erklären. Weitere Schadens- und Aufwendungsersatz-ansprüche des Kundens gegenüber Kontron sind ausgeschlossen.
Wurde ein Fixgeschäft vereinbart, haftet Kontron nach den gesetzlichen Bestimmungen; gleiches gilt, wenn der Kunde wegen des von Kontron zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist. Im Übrigen ist Schadens- und Aufwendungsersatz wegen Lieferverzugs entsprechend § 8 beschränkt bzw. ausgeschlossen.
§6 Versendung und Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Kontron verlassen hat. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die Kontron nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
Auf Wunsch des Kunden verpflichtet sich Kontron, auf dessen Kosten entsprechende Versicherungen abzuschließen.
§7 Eigentumsvorbehalt
Kontron behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und Kontron erfüllt sind.
Der Kunde ist berechtigt nach vollständiger Zahlung, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen; dabei tritt er Kontron bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insb. aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) sowie alle Nebenrechte ab. Steht die gelieferte Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts im Miteigentum von Kontron, so erfolgt die Abtretung der Forderungen im Verhältnis der Miteigentumsanteile. Wird die gelieferte Ware zusammen mit Waren Dritter veräußert, welche nicht im Eigentum des Kunden stehen, werden die entstehenden Forderungen in dem Verhältnis an Kontron abgetreten, das dem Faktura-Endbetrag der W are von Kontron zum Faktura-Endbetrag der Dritt-Ware entspricht. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung befugt, wobei die Befugnis von Kontron, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Kontron verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat der Kunde auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Kaufsache vertragswidrig weiterverkauft, verarbeitet oder vermischt.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für Kontron erfolgen, so dass Kontron als Hersteller gilt (§ 950 BGB). Erfolgt die Verarbeitung oder Umbildung zusammen mit anderen Waren, die Kontron nicht gehören, so erwirbt Kontron Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren; dabei wird bereits jetzt vereinbart, dass der Kunde in diesem Falle die Ware sorgfältig für Kontron verwahrt.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Kontron berechtigt, nach fruchtloser Fristsetzung die Ware zurückzunehmen. Hierfür dürfen die Geschäftsräume des Kunden betreten werden. In der bloßen Rücknahme ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zu sehen, wenn eine von Kontron gesetzte angemessene Frist zur Leistung fruchtlos verstrichen und der Rücktritt ausdrücklich erklärt ist. Die durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insb. Transportkosten) gehen zu Lasten des Kunden. Kontron ist ferner berechtigt, dem Kunden jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und die Einzugsermächtigung (Absatz 2) zu widerrufen.
Die Kontron zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Schätzwert der Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 50 % übersteigt; welche Sicherheiten frei wurden, obliegt dabei der Entscheidung von Kontron.
Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder
besondere Formvorschriften geknüpft ist, hat der Kunde für deren Erfüllung Sorge zu tragen.
§ 8 Sach- und Rechtsmängel (Gewährleistung)
Für Mängel der Lieferung haftet Kontron im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB (die Mängelrüge hat dabei schriftlich zu erfolgen) durch den Kunden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Mängelansprüche bestehen nur bei nicht unerheblichen Mängeln. Die Ansprüche des Kunden sind nach Wahl von Kontron auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ergibt eine nähere Untersuchung gerügter Mängel, dass solche nicht vorliegen oder nicht von Kontron zu verantworten sind, hat der Kunde Kontron die dadurch verursachten Kosten zu erstatten. Die Kosten der Nacherfüllung trägt Kontron, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die gekauften Produkte an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.
Weitergehende Ansprüche des Kunden auf Schadens- oder Aufwendungsersatz regelt § 11.
Mängelansprüche verjähren in 24 Monaten, soweit das Gesetz nicht längere Verjährungsfristen zwingend vorschreibt, beginnend mit der Anlieferung beim Kunden. Bei Installation durch Kontron beginnt die Frist mit der Betriebsbereitschaft.
Zusicherungen und Garantien sind nur dann wirksam abgegeben, wenn Kontron sie ausdrücklich und schriftlich gewährt.
Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz des Kunden, sofern das Gesetz nicht den Sitz von Kontron hierfür vorsieht. Die Nacherfüllung kann insoweit verweigert werden, als die Kosten dafür dadurch steigen, dass der Kunde die Sache an einen Ort verbringt, und die Nacherfüllung dadurch unverhältnismäßig wird.
§9 Software
Software-Lizenz
Lizensierte Software einschließlich nachfolgender neuer Versionen sowie Teile davon und die zugehörigen Dokumentationen dürfen ausschließlich auf der Zentraleinheit verwendet werden, auf der sie erstmals installiert wurden. Die Software darf nur zu Sicherungszwecken und unter Einschluß des Schutzrechtsvermerkes der Originalkopie und nur zum Gebrauch auf dieser Zentraleinheit kopiert werden. Der Kunde schützt die Software vor dem Zugriff Dritter. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Kunden sein Nutzungsrecht für ihn ausüben.
Alle Verwertungsrechte der Software verbleiben bei Kontron. Wenn der Kunde diesen Lizenzbestimmungen zuwider handelt, ist Kontron berechtigt, nach erfolgloser Abmahnung die Lizenz zu kündigen und die Rückgabe der Software sowie aller Teile und Kopien davon zu verlangen. Der Kunde hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass die Nutzung der Software zulässig ist und ggf. weiter vertrieben werden kann.
Mit Lieferung der Software gilt die Lizenz als erteilt. Zugleich wird die jeweils gültige Lizenzgebühr fällig. Mit der Abnahme der Lieferung gelten die Softwarebedingungen als anerkannt.
Die Überlassung von Quellenprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
Software-Gewährleistung
Ergänzend zu den Bestimmungen der §§ 8, 10, 11 dieser AGB gilt:
(2.1) Nach derzeitigem technischen Stand ist Software nach ihrer Struktur niemals völlig fehlerfrei. Bei erheblichen Mängeln gilt auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkungen des Mangels als ausreichende Nachbesserung.
(2.2) Kontron übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Nach dem Stand der Technik kann ein unterbrechungs- oder fehlerfreier Betrieb oder die vollständige Beseitigung aller etwaigen Fehler nicht gewährleistet werden.
(2.3) Ausgeschlossen ist jegliche Mängelhaftung für den Ersatz oder den Verlust von Daten, die aufgrund einer Software-Lieferung entstanden sind. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten entsprechend zu sichern.
(2.4) Aufgrund der Besonderheiten der einzelnen Programme kann der Umfang der jeweiligen Mängelhaftung dem Kunden im Angebot oder in einer Produktbeschreibung rechtsverbindlich mitgeteilt werden.
§10 Schutzrechte
Kontron stellt den Kunden von allen rechtskräftig festgestellten oder mit der Zustimmung von Kontron vergleichsweise geschaffenen Zahlungsverpflichtungen frei, deren Grund der behauptete Verstoß eines gelieferten Produktes gegen ein deutsches Patent oder andere Schutzrechte ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde Kontron von allen gegen ihn erhobenen Ansprüchen sowie den nachfolgenden Verfahren sofort schriftlich in Kenntnis setzt, Kontron die Befugnis zur selbstständigen Führung und Beendigung des Rechtsstreites erteilt und diesen angemessen unterstützt.
Kontron kann nach eigener Wahl im Rahmen der Nacherfüllung:
- dem Kunden das Recht verschaffen, das Produkt weiter zu benutzen
- das Produkt austauschen oder so verändern, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt
- falls die vorstehender Maßnahmen für Kontron zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sind, das Produkt zurücknehmen und dem Kunden den nach Abschreibungsgrundsätzen geminderten Wert gutschreiben.
Im Übrigen gelten § 8, 9 und 11 entsprechend.
§11 Rücktritt und allgemeine Haftung
Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden soll – abgesehen von § 8 – weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ebenso sollen Kontron zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
Kontron haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ebenso uneingeschränkt haftet Kontron bei der Abgabe von Garantien und Zusicherungen, falls gerade ein davon umfasster Mangel die Haftung auslöst. Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz). Eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen des Rückgriffs des Unternehmers nach den §§ 478 f. BGB bleibt unberührt.
Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die bei Kontron verbleibende Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) – ausgeschlossen.
Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahmen davon) gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.
Für den Fall des Aufwendungsersatzes (mit Ausnahme desjenigen nach §§ 439 II, 635 II BGB) gilt dieser § 11 entsprechend.
Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung wirkt auch für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Kontron.
Eine Umkehr der Beweislast ist nicht bezweckt. Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Kunde vertrauen darf.
§12 Export und Re-Export
Lieferungen von Kontron erfolgen vorbehaltlich der Ausfuhrgenehmigung des „Department of Commerce“ in Washington DC/USA bzw. der zuständigen Behörde eines anderen Lieferlandes bzw. der Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigung des Auswärtigen Amtes oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Von Kontron gelieferte Produkte und technisches Know-How sind aufgrund der Verkäuferimport-Lizenz zur Benutzung und zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Die Wiederausfuhr ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt dem deutschen Außenwirtschaftsrecht sowie den „US-exportregulations“, deren Beachtung dem Kunden obliegt.
§13 Einsatzbereich der Produkte, Träger der Gesamtverantwortung
Sofern Produkte von Kontron im sicherheitsrelevanten Bereich eingesetzt werden sollen, ist dies nur nach Freigabe durch Kontron zulässig. Dies gilt insbesondere für den Einsatz im Bereich der Luft- und Raumfahrt, der Wehrtechnik sowie auf den Gebieten der Medizin- und Kraftfahrzeugtechnik.
Bei Einbindung der Produkte in Gesamtsysteme ist der Kunde vor Benutzung bzw. Weiterverkauf verpflichtet, ausreichende Kompatibilitäts- und Funktionstests durchzuführen. Die Verantwortung für das Gesamtsystem obliegt weiterhin dem Auftraggeber.